eGun - Der Marktplatz für Jäger, Schützen und Angler
29.03.2024 14:34:35
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von 'guntrade'

Hallo Eguner,

wir wollen uns vorstellen.

Wir betreiben einen Waffen und Munitionshandel in Gottmadingen,

unmittelbar an der Schweizer Grenze.

Wir haben eine Fülle an Sammler und Sportwaffen.

Auch Jagdwaffen sind bei uns zu Hause.

Unser Lager an Ersatzteilen ist breit gefächert.

Unser Geschäft ist weithin bekannt und geniesst einen hervorragenden Ruf

In unseren Auktionen bieten wir nur Waffen an, die wir selbst auch kaufen würden.

Egun ist für uns keine "Alteisenverwertung"

 

Wir haben sicher auf jede Frage die passende Antwort.......

 

WICHTIG!!!!

Bei Verkäufen von EWB Pflichtigen Waffen benötigen wir die ORIGINAL-WBK!!

Dies ist laut Waffengesetz Vorschrift!!

Das ist im §34 geregelt:

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1,(Händler) der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben.

Uns ist klar, daß niemand gerne seine WBK mit der Post versendet.

Macht das per Einschreiben, dann passiert nix!!

Wir wollen (müssen) einfach "sauber" sein.

Wer sich an das Waffengesetz hält ist im Vorteil

Wer will wegen so einer Kleinigkeit seine Zuverlässigkeit aufs Spiel setzen?

 

 


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