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Artikelbeschreibung
G-S-G MP40 9mm P.A.K
Beschreibung
Produktinformationen "GSG MP40 Schwarz 9mm P.A.K. - Gas Signal"
Der deutsche Klassiker in Kaliber 9mm P.A.K.!
Die hochwertig verarbeitete GSG MP40 im Kaliber 9mm P.A. Knall ist 'Made in Germany' und wird aus Zinkdruckguss und Stahl hergestellt. Sie verfügt über eine klappbare Schulterstütze sowie einen Stahl-Stoßboden und ist kompatibel mit Originalzubehör.
Features
Made in Germany
Klappbare Schulterstütze
Stahl-Masseverschluss
Single-Action-Abzug
Inkl. Ladehilfe
Originalgetreue Maße
Kompatibel mit Originalzubehör
Eigenschaften "GSG MP40 Schwarz 9mm P.A.K. - Gas Signal"
Kaliber:9 mm P.A.K.
Magazinkapazität:25 Schuss
Material:Vollmetall
Abzug:Single-Action
Lauflänge:252
Sicherung:Manuelle Sicherung
Gewicht:3.335 g
Gesamtlänge:622 / 837 mm
Waffen- und Munitionshandel Kollross - Tel.: 07254-76190 - Mail: waffen@waffen.es
Verkauf nur an Berechtigte ab 18 Jahren - Altersnachweis erforderlich!
German Sport Guns GmbH, Auf den Geeren 23, DE 59469 Ense-Höingen, info@germansportguns.de
Baureihenzulassung für Pistolen / Revolver
PTB-Nr.:
987
weitere Angaben:
A747914
Hinweis:
Umgang mit Gas- und Signalwaffen
1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.
3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Baureihenzulassung für Pistolen / Revolver
PTB-Nr.:
987
weitere Angaben:
Baureihenzulassung für Pistolen / Revolver
PTB-Nr.:
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Altersnachweis erforderlich!
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