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COLT M4A1 CQBR SoftAir AEG 6mmBBs
Artikel-ID: 20368889  •  ArtikelNr. des Verkäufers: 180834  •  Kategorie: Softair > Gewehre ab 0,5 Joule

Aktueller Preis 1,00 EUR
Restzeit 29 Tage, 21:11:32
(akt. Zeit: 09.05.2026 23:58:31)
Auktionsdauer 30 Tage
vorauss. Ende: Mo, 08.06.2026 21:10:03
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  Artikelstandort 68794 Oberhausen-Rheinhausen
    (Deutschland)
 
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Artikelbeschreibung

COLT M4A1 CQBR AEG Semi Automatic

Beschreibung

Colt M4A1 CQBR DARKL EARTH COMBAT - Airsoft - 1,2 Joule - SEMI-AUTOMATIC

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

   Gewicht: 2710g 

Ausstellungswaffe/Vorführwaffe - Gebraucht (VOLL FUNKTIONSFÄHIG) - Auktion ab € 1,00 - daher ohne Rücknahme / ohne Garantie! 

 
 

Waffen- und Munitionshandel Kollross - Tel.: 07254-76190 - Mail: waffen@waffen.es

 

 

Verkauf ab 18 Jahre - Altersnachweis erforderlich!

 

Hinweis:

Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Softairwaffen/Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln (BBs) durch einen Metalllauf verschießen.

Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte – und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers – sie unbefugt an sich nehmen.

2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Das Waffengesetz finden Sie hier:
http://web.archive.org/web/20101218114503/http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002.html
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Diese Infos erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar.




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