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Mit der Kauf von Gegenständen, die mit Emblemen des Dritten Reiches oder damals maßgeblicher Organisationen versehen sind, verpflichtet sich der Käufer ,
diese Dinge nur für historisch-wissenschaftliche Zwecke aus den oben genannten Gründen zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch zu nutzen.
Eine solche Nutzung wäre nach § 86 a StGB strafbar, und alle Käufer solcher Gegenstände versichern, dass sie keinerlei strafbaren Absichten im Sinne
des § 86 a StGB verfolgen. Nur unter dieser Voraussetzung werden Gebote akzeptiert. Blankwaffenabgabe erfolgt nur gegen Altersnachweis.
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