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Drückjagd in Mecklenburg Stöberjagd 2026 / 2027 Pauschale Riegeljagd Vorpommern

Erwerbsberechtigung (EWB/MES)

EWB: Für diesen Artikel ist eine Erwerbsberechtigung erforderlich (z. B. Waffenbesitzkarte). MES: Für Munition ist ein Munitionserwerbsschein oder eine entsprechende Berechtigung erforderlich. Artikel ohne diese Kennzeichnung sind erlaubnisfrei.

Zustand:
Siehe Beschreibung
Artikel-ID:
20296954

Verkäufer

gewerblich

Jagdwelten (25)

96,3 % positive Bewertungen

Mitglied seit 2010

Dennis Wortmann
Barlin 9
17159 Dargun
Deutschland

Alle 3 Artikel von Jagdwelten

Frage an den Verkäufer

Beschreibung

Wir veranstalten seit 15 Jahren verschiedene Drück- und Gesellschaftsjagden in Mecklenburg-Vorpommern und haben somit das benötigte Know-How für erfolgreiche Jagden. Die Drückjagden finden alle in ausgesuchten Naturrevieren mit gutem Wildbestand statt.

Hierbei jagen wir in unseren eigenen Revieren, weiteren Privatrevieren und ebenfalls haben wir eine Kooperation mit dem Landesforst MV.
Unsere Hauptwildart in Mecklenburg ist klar das Schwarzwild. Wir haben jedoch auch Reviere in denen verstärkt Dam- oder Rotwild vorkommt.

Unsere Pauschalangebote enthalten die Unterkunft mit Halbpension, die Jagdgebühren, alle freigegebenen Abschüsse von Reh-, Rot- Dam-, Schwarz- und Raubwild(je nach Revier) inkl. Trophäenträgern der Akl 1.

Datum

Treiben

Reviere

Stände

Preis

11.-13.11.2026

2

Siev/Barn

1

750,00 €

19.-21.11.2026

3

Nem/Sie/Lü

1

690,00€ (ohne Übernachtung)

25.-27.11.2026

2

Barn/Kro

9

750,00 €

08.-09.01.2027

2

Neu/Bran

4

490,00€ (ohne Übernachtung)

 Änderungen der Reviere vorbehalten. Storno wegen höherer Gewalt/Seuchen oder aus organisatorischen Gründen bleiben ebenfalls vorbehalten. Es gelten unsere AGB. Angebote gelten für den deutschen Rechtsraum. Voraussetzung für die Teilnahme an den Jagden ist ein gültiger Deutscher Jagdschein, ein Schießnachweis sowie bleifreie Munition.

Es würde uns freuen, Sie bei uns in Mecklenburg begrüßen zu dürfen!

Sollten Sie weitere Fragen haben, beantworten wir diese gerne per Mail oder auch
telefonisch unter der 01755932250

 

 

 

Versand & Zahlung

Standort: 17159 Dargun (Deutschland)

Zahlung: Überweisung, Vorkasse

Versand: Käufer trägt Versandspesen

Internationaler Versand: Ja

Verstoß melden

Allgemeine Informationen des Verkäufers

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jagdwelten


Inhaber: Dennis Wortmann


Jagdreisen AGB


 


§1 Vermittlung von Jagdreisen


1. Grundsätzlich wird die Firma Jagdwelten für den Jagdkunden als Vermittler der gebuchten


Jagd tätig. Der unterzeichnete Vermittlungsauftrag beinhaltet daher Beauftragung und


Bevollmächtigung der, Jagdwelten einen Vertrag mit dem jeweils benannten Jagd-


/Reiseveranstalter sowie ggf. weitere Verträge mit anderen Leistungsträgern


(Fluggesellschaften, Transportunternehmen, Hotels usw.) zu vermitteln und abzuschließen.


Die Leistungen werden dabei grundsätzlich nicht in Verantwortung der Jagdwelten erbracht


(§ 651a Abs. 2 BGB).


Etwas anderes gilt nur, wenn Jagdwelten im Auftragsformular ausdrücklich als „Jagd-


/Reiseveranstalter“ bezeichnet werden oder aufgrund des Angebots einer Gesamtheit von


Reiseleistungen, welche explizit in Verantwortung von Jagdwelten erbracht werden.


In diesem Falle kommt ein Reisevertrag mit Jagdwelten und dem Jagdkunden zustande.


2. Der Vermittlungsvertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen kommt entweder durch


schriftliche, mündliche oder fernmündliche Annahme eines Angebots durch den Kunden oder


den Eingang der vom Kunden unterschriebenen Anmeldung oder Auftragsbestätigung bei der


Jagdwelten der durch den Eingang der ersten Zahlung des Kunden für die geplante Jagdreise


bei Jagdwelten zustande. Soweit Jagdwelten nicht selbst als Reiseveranstalter


auftritt, kommt der Reisevertrag allein mit dem jeweiligen in dem Angebot oder Prospekt


aufgeführten Jagd-Reiseveranstalter zustande.


Insoweit gelten die jeweils in dem Angebot oder Prospekt genannten Bedingungen.


 


§ 2 Bezahlung


Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird bei der Buchung eine Anzahlung in Höhe von 40 %


des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist spätestens 40 Tage vor Reiseantritt fällig.


Dies gilt auch für Gruppen- und Gesellschaftsjagden in Deutschland (Ansitz-, Drück- oder


Treibjagden). Bei Buchung wird der erhobene Betrag sofort fällig. Wenn der Restbetrag nicht


zum vereinbarten Termin bezahlt ist, hat der jeweilige Jagd-/Reiseveranstalter (im Falle der


Vermittlung) oder Jagdwelten (als Veranstalter) das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.


Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung einer evtl. bereits geleisteten


Anzahlung. Die Geltendmachung weiterer Rechte von Jagdwelten


entsprechend den Regelungen über Stornierungskosten (§ 3 dieser Bedingungen) bleibt


unberührt. Der Kunde hat die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden entweder gar


nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. (§ 309 Ziff. 5 b BGB). Soweit


Jagdwelten grundsätzlich als Vermittler auftritt, erteilt der jeweilige Jagdveranstalter


seinerseits mit Buchungsbestätigung dem Vermittler Inkassovollmacht.


Bei Beauftragung/Bevollmächtigung der Jagdwelten zum Abschluss eines Vertrages mit


anderen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels, u.ä.) sind Zahlungen –außer bei anders


lautender Vereinbarung- an die anderen Leistungsträger direkt zu entrichten.


 


§ 3 Stornierungsgebühren


Storniert der Kunde eine Buchung, so hat der Reisevermittler Anspruch auf folgende


Leistungen:


Bei Stornierung hat der Jagdkunde der Jagdwelten als Vermittler die volle


Bearbeitungsgebühr und die bis zur Stornierung entstandenen Kosten zu erstatten. Jagdwelten


gegenüber dem jeweiligen Jagdveranstalter mit den Jagdreisekosten zur Sicherung der


Buchung in Vorleistung zu gehen hat, gilt, dass bei Stornierung weniger als 60 Tage, aber


mehr als 30 Tage vor Reiseantritt, der Kunde der Jagdwelten die volle Bearbeitungsgebühr


und im übrigen 50 % der Vorauszahlungsrechnung zu erstatten hat.


Bei Stornierung bis einschließlich 30 Tage vor Reiseantritt sind neben der


Bearbeitungsgebühr die volle Vorauszahlungsrechnung vom Kunden zu zahlen. Soweit die


Jagdwelten Beträge vorab verauslagt hat und diese vom Ausländischen Jagdveranstalter


zurückerhält, werden dem Kunden diese Beträge abzüglich einer Verzinsung in Höhe von 8%


für die Dauer der Verauslagung erstattet. Der Kunde hat die Möglichkeit des Nachweises,


dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden


ist.


 


§ 4 Jagdgruppe/Übertragung einer Reise


Gilt die Anmeldung für mehrere Jagdgäste (Jagdgruppe), so verpflichtet sich der


Unterzeichner, die anderen Jagdgäste auf die Abrechnungsmodalitäten hinzuweisen und tritt


im Zweifel in die Zahlungsverpflichtung ein.


Der Kunde hat darüber hinaus das Recht, jederzeit die von ihm gebuchte Reise an eine andere


Person zu übertragen, die die notwendigen Bedingungen für die Teilnahme an der Reise


erfüllt. In diesem Falle ist der Jagdkunde verpflichtet, die Jagdwelten unverzüglich


über die Übertragung zu unterrichten und zwar mindestens 14 Tage vor Reiseantritt.


Andernfalls kann die Reise nicht übertragen werden. Bei Übertragung einer Reise haftet die


Person, auf welche die Reise übertragen wird, neben dem ursprünglichen Reiseteilnehmer


gesamtschuldnerisch für alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geleisteten


Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Reise bereits angefallen sind oder


noch entstehen können. Für kundenseitige Änderungen (Umbuchungen) eines Vertrages ist


ein Betrag in Höhe von 30,00 € als Aufwandsentschädigung zuzüglich evtl. entstandener


Kosten zu zahlen.


 


§ 5 Preisänderungen


Beginnt eine Reise später als 4 Monate nach Vertragsabschluss (§ 309 Ziff. 1 BGB), so behält


sich die Jagdwelten für den Fall, dass sie als Jagd-Reiseveranstalter Leistungen erbringt,


Preiserhöhungen vor, mit denen ggf. die Erhöhung von Beförderungskosten, der


Abgabe von bestimmten Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer


Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.


Dieses Recht auf Preisänderung muss spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin


geltend gemacht werden (§ 651 a IV BGB).


 


§ 6 Leistungen der Jagdwelten


1. Leistungen als Vermittler


Soweit Jagdwelten als Vermittler für den Jagdkunden tätig ist, beschränkt sich die


Verpflichtung dem Jagdkunden gegenüber auf die Vermittlung der von Jagdwelten


angebotenen Jagd/Reise und Zurverfügungstellung aller für die Jagd/Reise notwendigen


Informationen –einschließlich Prospekt-.


Jagdwelten ist für die hinreichende Information über die Konsequenzen der Haftung bei


Reisevermittlung und Reiseveranstaltung verantwortlich. Sie ist weiter verpflichtet, den


Vertrag hinsichtlich der in Aussicht genommenen Jagdreise mit dem Reiseveranstalter oder


Leistungserbringer zum Abschluss zu bringen und dessen ordnungsgemäße Abwicklung im


Rahmen der Tätigkeit als Vermittler hinreichend zu fördern.


Beförderungen im Linien- oder Charterverkehr, für die die Beförderungsunternehmen


einen Beförderungsnachweis ausstellen, sowie Sonderveranstaltungen, wie z. B. Ausflüge


oder Führungen, werden immer nur vermittelt.


2. Leistungen als Jagd-/Reiseveranstalter


Als Veranstalter ist Jagdwelten für die Organisation der Reiseleistungen verantwortlich. Für


den Umfang der Leistungspflichten als Veranstalter von Jagdreisen sind die


Leistungsbeschreibungen in dem Prospekt, das schriftliche Anmeldeformular bzw. die


Reisebestätigung maßgeblich.


 


§ 7 Keine Abschussgarantie


Jagdwelten haftet grundsätzlich nicht dafür, dass der Kunde ggf. gebuchte Wildarten auch


tatsächlich erlegt oder erlegen kann. Jagdwelten wird sich lediglich mit der Sorgfalt


eines ordentlichen Kaufmanns darum bemühen, dem Kunden den vertraglich vereinbarten


Abschuss zu ermöglichen. Abweichende Regelungen im Einzelfall bedürfen der


ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.


 


§ 8 Haftung


Die vertragliche Haftung der Jagdwelten als Jagdreiseveranstalter wegen Schäden, die keine


Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder


vorsätzlich, noch grob fahrlässig verursacht oder soweit Jagdwelten als Reiseveranstalter


allein wegen eines möglichen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Soweit


als Jagdwelten Vermittler tätig wird, beschränkt sich die Haftung auf Leistungsstörungen im


Zusammenhang mit der reinen Vermittlungstätigkeit. Im Übrigen kommt dann nur die


Geltendmachung von haftungsrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Veranstalter bzw.


Anbieter von anderen Leistungen in Betracht.


Der Jagdkunde übernimmt als Teilnehmer einer Jagdreise die volle Verantwortung für


sämtliche Risiken und Gefahren, die mit einer Jagdreise verbunden sind und nicht von dem


Jagd-/Reiseveranstalter zu vertreten sind. Daher wird auch jede Jagdreise auf eigene


Verantwortung des Jagdkunden und/oder der Begleitperson gebucht. Es wird dringend


empfohlen, eine Versicherung abzuschließen, die alle Risiken abdeckt.


Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reisevermittler/Veranstalter ist insoweit beschränkt


oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen


beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden


Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur


unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen


geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Bei


Flugreisen gelten die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem


Warschauer Abkommen; danach ist in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod


oder Körperverletzung sowie die Verluste und Beschädigungen von Gepäck begrenzt. Bei


Schiffsreisen gelten die Bestimmungen des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes, wenn


dem Reisevermittler dabei die Stellung eines vertraglichen Reeders zukommt.


Im Übrigen gilt folgende Haftungsbegrenzung für Schadensersatzansprüche:


Jagdwelten haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Jagdkunde


Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit,


einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen


beruhen. Soweit Jagdwelten keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung


angelastet wird, ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise


entstandenen Schaden beschränkt. Jagdwelten haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,


sofern sie die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu


vertreten hat. In diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den Ersatz des


vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Die Haftung wegen


schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies


gilt auch im Falle einer Garantieübernahme sowie für die zwingende Haftung nach dem


Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.


 


§ 9 Besonderheiten bei Transporten von Waffen und Munition


Der Jagdkunde ist besonders bei der Jagdreise ins Ausland für die Einhaltung der


waffenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere was den sicheren Transport und die


Beibringung der formellen Voraussetzungen für die Einreise mit Waffen/Munition ins


Ausland angeht, selbst verantwortlich. Mit der Vermittlung einer Jagd/Reise bzw. mit dem


Zustandekommen eines Jagd-/Reisevertrages besteht zwischen Jagdwelten und dem/den


betroffenen Kunden Einigkeit dahingehend, dass das Fehlen der eigenen Jagdwaffe am Ort


der Jagdveranstaltung keinen Grund zur Minderung des Reisepreises bzw. zur Kündigung der


Reise darstellt, soweit Jagdwelten innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Tagen dem


Kunden am Ort der Jagdveranstaltung eine geeignete Ersatzwaffe zur Verfügung stellen kann.


 


§ 10 Aufhebung/Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände


Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich


erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag


kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Vermittler/Veranstalter für die bereits


erbrachten oder zur Beendigung der Reise zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene


Entschädigung verlangen. Dabei besteht zwischen den Vertragspartnern bei


Vertragsabschlüsse Einigkeit dahingehend, dass auch Tollwut im Revier, ungewöhnliche


Witterungsbedingungen (beispielsweise außerplanmäßiges Einsetzen der Regenzeit ,Orkan,


Sichereitseinschränkung durch Blitzeis), Überschwemmungen, Naturkatastrophen,


Feststellung der amtlichen Notzeit, politische Unruhen u. ä. –höhere Gewalt- im Sinne dieser


Regelung darstellen. Ein Rückerstattungsanspruch von oben genannten Ereignissen durch


höhere Gewalt während des Jagdaufenthalts besteht in diesen Fällen nur bis zu 50%.


Zudem bietet Jagdwelten auch die Vermittlung oder Veranstaltung von Jagden auf militärisch


genutzten Flächen der Bundesrepublik Deutschland an. Es besteht daher zwischen den


Vertragspartnern auch Einigkeit darüber, dass die kurzfristige und/oder nicht


vorhersehbare Absage einer Jagdveranstaltung wegen einer militärischen Übung einen


beidseitigen Kündigungsgrund darstellt. In diesem Falle beschränkt sich die bis zur


Kündigung erbrachte Leistung der Jagdwelten ebenfalls auf eine angemessene Entschädigung.


 


§ 11 Nicht in Anspruch genommene Leistungen


Nimmt der Jagdkunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus


sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. In


diesem Fall wird sich Jagdwelten lediglich um die Erstattung der ersparten Aufwendungen


bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen


handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen


entgegenstehen.


 


§ 12 Bearbeitungsgebühr


Unabhängig davon, ob eine gebuchte Jagdreise auch angetreten wird, beträgt die


Bearbeitungsgebühr in jedem Fall pro Jagdkunde 150,00 € und für nichtjagende


Begleitpersonen 50,00 €. Abweichend davon sind die Bearbeitungsgebühren für Ansitzjagd-,


Niederwildjagd- und Drückjagdbuchungen in Deutschland. Bei Drückjagden betragen diese je


Jäger und nichtjagender Begleitperson 50,00 € pro Person. Bei Ansitzjagden und


Niederwildjagden wird eine Bearbeitungsgebühr von 90,00 € pro Person erhoben.


 


§ 13 Eigentum an Decke und Wildbret von erlegtem Wild


Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdkunde kein Eigentum an Decke und


Wildbret des von ihm erlegten Wildes.


 


§ 14 Einzelzimmer


Alle Reisepreise sind auf der Basis von Doppelzimmern kalkuliert. Wenn die Übernachtung


im Einzelzimmer(separater Schlafraum) stattfindet, so wird dafür ein Zuschlag berechnet.


Nähere Auskünfte erteilt Jagdwelten


 


§ 15 Zusätzliche Leistungen


Alle zusätzlichen Leistungsanforderungen des Kunden, die nicht vorher schriftlich vereinbart


worden sind (beispielsweise zusätzliche Hotelübernachtung, zusätzliche Mahlzeiten, Miete


einer Waffe etc.), sind entsprechend der Abrechnung vor Ort zusätzlich zu bezahlen. Bei


Vermittelten Jagden/Reisen sind die Leistungsträger vom Kunden direkt zu bezahlen (§ 2).


 


§ 16 Trophäeneinfuhr


Jagdwelten haftet in keinem Fall für die Möglichkeit, erlegte Trophäen in das Heimatland des


Erlegers einführen zu können. Es ist allein Aufgabe des Kunden, dafür die notwendigen


veterinäramtlichen Bescheinigungen zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass sich die


Trophäen auch in einem solchen Zustand befinden, der eine legale Einfuhr ermöglicht.


Insbesondere ist die Notwendigkeit von Einfuhrerlaubnissen für solche Arten zu beachten, die


in der Liste des Washingtoner Artenschutz-Abkommens (WAA) für bedrohte Tiere erfasst


sind. Jeder Erleger ist selbst für diese Einfuhrerlaubnis verantwortlich, die in Deutschland


beim Bundesamt für Naturschutz und Artenschutz, Gruppe I.1, Durchführung Artenschutz,


Konstantinstraße 110 in 53179 Bonn (Telefon-Nr. 0228/9543-442) beantragt werden kann.


 


§ 17 Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret


Die Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret bedarf grundsätzlich einer


veterinärrechtlichen Genehmigung, für deren Einholung der betreffende Jäger selbst


verantwortlich ist.


 


§ 18 Jagdrechtliche Vorschriften des Gastlandes


Jeder Kunde ist verpflichtet, die im Jagdland verbindlichen Vorschriften anzuerkennen. Dies


trifft auch für die Bewertung der Trophäen zu. Bei Nichtbeachtung der Jagdvorschriften ist


der Jagdveranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Kunden abzubrechen.


Falls der Kunde während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des


Pirschführers bzw. Veranstalters der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild


erlegt, wird eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuss erhoben. Die Höhe der


Strafgebühr ergibt sich grundsätzlich aus dem Prospekt und ist zuzüglich Umsatzsteuer zu


entrichten.


 


§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung


Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Jagdkunde/Reisende


innerhalb 7 Tagen nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem


Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der


Jagdkunde/Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der


Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten.


Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.


Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag


gehemmt, an dem der Reisevermittler/Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.


Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.


 


§ 20 Bedeutung des Protokolls


Über die Jagd wird in den Revieren ein Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll dient als


Grundlage der späteren Endabrechnung. Evtl. Reklamationen bezüglich Jagdleistungen,


Service, Verpflegung, Trophäenvermessung oder wegen Nebenkosten müssen deswegen


unbedingt im Protokoll vor Ort ausdrücklich und schriftlich vermerkt sein. Im Übrigen


können


Ansprüche jeder Art nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet


wurden und auch Abhilfe verlangt wurde. Wenn sich die Revierverwaltung vor Ort weigert,


Beanstandungen in ein Protokoll aufzunehmen, dann ist ein Beanstandungsbericht


anzufertigen, der wenigstens vom Kunden zu unterzeichnen ist und auf den im Protokoll


hingewiesen werden muss.


 


§ 21 Jagdschein und Jagdhaftpflichtversicherung


Alle Kunden, die keinen gültigen Bundesjagdschein besitzen, sind verpflichtet, in jedem Fall


eine Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen. Wer nie die Jägerprüfung abgelegt hat und


somit auch nicht den Nachweis über die ordnungsgemäße Handhabung von Waffen erbringen


kann, kann zwar im Ausland, soweit dem nicht landesrechtliche Bestimmungen


entgegenstehen, trotzdem jagen und dafür eine Jagdhaftpflichtversicherung abschließen; er


muss gleichwohl damit rechnen, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt.


 


§ 22 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vermittlungs- oder Reisevertrages hat nicht


die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Nichtige oder unwirksame


Vertragsbestimmungen sind unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln.


Sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, verpflichten sich die Parteien,


den Vertrag zu ergänzen und den wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg herbeizuführen.


 


§ 23 Versicherung


Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. Diesbezüglich empfiehlt


Jagdwelten den selbständigen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.


 


§ 24 Gerichtsstand


Der Reisende kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz, Dargun verklagen.


Für Klagen von Jagdwelten gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es


sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des


Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben.


Auch in diesen Fällen ist der Sitz Jagdwelten Inh. Dennis Wortmann maßgebend.


Unser Prospekt ist aus vielen verschiedenen Arrangements mit vielen verschiedenen


Jagdzeiten zusammengesetzt. Deshalb werden Bedingungen und Preise für einzelne


Arrangements nur in einer bestimmten Zeitspanne, z. B. für das jeweilige Jagdjahr, oder wie


die im Angebot gemachten Angaben gültig sein.


 


§ 25 Schlussbemerkung


Jagdwelten lässt größtmögliche Sorgfalt bei der Auswahl der Gebiete und Veranstaltungen


sowie der Beratung seiner Kunden walten. Es kann keine Garantie für Wildbestände,


Trophäenqualitäten und Jagderfolge gegeben werden. Die Angaben von Jagdwelten


beziehen sich ausschließlich auf Erfahrungen der Mitarbeiter und Kunden und stellen die


persönliche Einschätzung des zuständigen Jagdreiseberaters dar. Die von Jagdwelten


angebotenen Jagden finden vorwiegend in freier Wildbahn statt, die Gebiete unterliegen


vielen, von uns nicht einschätzbaren Unabwägbarkeiten (Witterungsverhältnisse vor und


während der Jagd); dies gilt auch für den Jagdverlauf (Kondition und Schießfertigkeit des


Gastes). Viele der Jagden finden in abgelegenen Gebieten statt, in denen ein gewisser


– oft erheblicher – Mangel an Komfort in Kauf genommen werden muss.


Bedenken Sie, dass der Jagderfolg zu einem großen Teil auch von Ihrem


Einfühlungsvermögen in fremde Mentalitäten, von Ihrer Passion und Einsatzbereitschaft


abhängig ist. Nichtjagende Begleitpersonen sollten wissen, dass ihre Bedürfnisse


hinter jagdliche Belange gestellt werden und die Jagdbegleitung nur möglich ist, wenn es die


örtlichen Verhältnisse zulassen.


 


§ 26 Schlussbestimmungen


1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts


finden keine Anwendung.


2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-

rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten


Demmin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland


hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht


bekannt sind.

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