Gewährleistung, Garantie und GARAN
Ab dem 27. September 2026 müssen gewerbliche Verkäufer im Fernabsatz die harmonisierte EU-Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung zeigen – und, wo es sie gibt, die GARAN-Kennzeichnung für die Haltbarkeitsgarantie des Herstellers. Dieser Artikel beschreibt, was eGun dafür automatisch übernimmt und was Sie als Händler selbst eintragen müssen. Die beschriebenen Felder und Anzeigen gehören zur neuen eGun-Ansicht.
Wer schuldet was
Die Informationspflicht trifft den Unternehmer, der mit dem Verbraucher den Kaufvertrag schließt – also Sie als Händler, nicht eGun. eGun ist Marktplatz und nicht Verkäufer. Technisch erfüllen wir die Pflicht jedoch für Sie: Wir zeigen die amtlichen Grafiken an den richtigen Stellen, holen die notwendigen Zustimmungen ein und protokollieren sie. Was wir nicht wissen können, müssen Sie eintragen.
Das übernimmt eGun
- Anzeige der amtlichen Mitteilung in 22 Sprachfassungen, farbig und unverändert
- Kennzeichnung „Gewerblicher Verkäufer“ bzw. „Privater Verkäufer“ auf jeder Artikelseite und in den Trefferlisten
- Die Klarstellung, dass Vertragspartner der Händler ist und nicht eGun
- Einholen und Protokollieren der Zustimmung zur verkürzten Verjährung
- Zusammensetzen der GARAN-Kennzeichnung aus Ihren Angaben
- Wiederholung der GARAN-Angabe unmittelbar vor jedem Gebot und jedem Kauf
- Mitsenden der Mitteilung in der Kaufbestätigung
Das verantworten Sie
- Vollständige Anbieterkennzeichnung im Konto
- Den richtigen Zustand je Artikel – neu oder gebraucht
- Die Entscheidung, ob die Verjährung verkürzt wird
- Ob der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie gewährt, und mit welchen Angaben
- Die Richtigkeit dieser Angaben – eGun prüft sie nicht beim Hersteller nach
Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Nr. 11a EGBGB · Art. 246d § 1 Nr. 4 und 5 EGBGB · Richtlinie (EU) 2024/825 · Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960
Fünf Dinge, die Sie selbst erledigen
Punkt 1 gilt für jeden gewerblichen Verkäufer. Die Punkte 3 bis 5 sind Wahlmöglichkeiten: Sie brauchen sie nur, wenn der jeweilige Fall bei Ihnen vorkommt.
1. Anbieterkennzeichnung vervollständigen
Unter Steuerliche Angaben hinterlegen Sie Firma, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie USt-IdNr. und Registernummer. Beides verlangt das Gesetz nur, soweit vorhanden: Haben Sie keine Registernummer oder keine USt-IdNr., setzen Sie das entsprechende Häkchen. Einmal bestätigen genügt, der Hinweis auf die unvollständige Kennzeichnung verschwindet danach.
§ 5 DDG · Art. 246a § 1 EGBGB · Art. 30 DSA
2. Zustand korrekt angeben
Der Zustand im Verkaufsformular entscheidet mit darüber, welche Angaben überhaupt zulässig sind. Nur bei gebrauchter Ware dürfen Sie die Verjährung verkürzen; bei „Neu“ und bei „Siehe Beschreibung“ bietet das Formular die Option gar nicht erst an.
3. Verjährung verkürzen – wenn Sie das wollen
Bei gebrauchten Artikeln dürfen Sie die Verjährung der Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr ab Ablieferung verkürzen. Das Häkchen steht im Verkaufs- und im Bearbeiten-Formular direkt unter „Zustand“. Ohne Häkchen gilt die gesetzliche Frist von zwei Jahren.
§ 476 Abs. 2 BGB
4. Herstellergarantie eintragen – wenn es eine gibt
Im Abschnitt „Rechtliche Hinweise“ tragen Sie Hersteller, Modell, Garantiedauer in Monaten und optional einen Nachweis ein. Gemeint ist ausschließlich die Garantie des Herstellers, nicht Ihre eigene.
5. Beim Sammel-Upload dieselben Angaben in Spalten
Für CSV-Dateien gibt es eigene Spalten. Die Selbsterklärung zur Herstellergarantie geben Sie einmal für den ganzen Stapel auf der Prüfseite ab – ohne sie wird keine Zeile mit Garantieangabe veröffentlicht.
| Spalte | Werte | Bedeutung |
|---|---|---|
| gewaehrleistung_1jahr | j / n | Verjährung auf ein Jahr verkürzt |
| garan | j / n | Herstellergarantie vorhanden |
| garan_hersteller | Text | Marke oder Handelsname |
| garan_modell | Text | Modellkennung |
| garan_monate | Zahl > 24 | Dauer in Monaten |
| garan_nachweis | Text | Quelle beim Hersteller, freiwillig |
Was auf Ihren Artikelseiten von selbst erscheint
Für diese Punkte müssen Sie nichts tun. Sie erscheinen, sobald Ihr Konto als gewerblich geführt wird.
Anbieterstatus und Rollenklärung
Über dem Gebots- und Kaufbereich steht, dass der Anbieter gegenüber eGun erklärt hat, als Unternehmer zu handeln, und dass Vertragspartner der im Angebot genannte Händler ist – nicht eGun. Dieselbe Unterscheidung gewerblich oder privat trägt jeder Artikel in den Trefferlisten.
Die amtliche Mitteilung
Hinter der Zeile „Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“ öffnet sich die vollständige EU-Mitteilung in der Sprache des Betrachters. Wir verwenden ausschließlich die Dateien der Kommission, farbig und unverändert; eine eigene Fassung wäre unzulässig. Daneben steht der Link auf dieselbe Seite, die der QR-Code der Mitteilung ansteuert.
In der Kaufbestätigung
Die Mitteilung wird der Bestätigungs-E-Mail an den Käufer beigelegt – bei Sofortkauf, Preisvorschlag und Auktionsgewinn gleichermaßen. Sie reist als Teil der Nachricht mit und muss nicht aus dem Netz nachgeladen werden.
§ 312f Abs. 2 BGB verlangt die vorvertraglichen Angaben in der Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger; eine Webseite ist keiner.
Die beiden Sonderfälle
Verkürzte Verjährung bei gebrauchter Ware
Die Verkürzung wirkt nur, wenn der Käufer davon vor seiner Vertragserklärung besonders in Kenntnis gesetzt wurde und ihr ausdrücklich und gesondert zustimmt. Ein Satz in den AGB genügt ausdrücklich nicht.
Deshalb zeigt eGun den Hinweis hervorgehoben über dem Aktionsbereich und verlangt ein eigenes, nicht vorangekreuztes Häkchen – bei jedem Gebot, bei jedem Sofortkauf, bei jedem Preisvorschlag und bei der Annahme eines Gegenangebots. Jede Zustimmung wird mit Artikel, Verkäufer, Käufer, Frist, Wortlaut, Fassung, Betrag und Zeitstempel protokolliert. Ohne Häkchen kommt keine Erklärung zustande.
Einmal gesetzt, bleibt gesetzt. Sobald ein Gebot vorliegt, lässt sich die Verkürzung nicht mehr nachträglich hinzufügen – wer vorher geboten hat, hat ihr nie zugestimmt. Entfernen können Sie sie jederzeit; das gibt dem Käufer nur mehr Rechte.
GARAN – die Haltbarkeitsgarantie des Herstellers
Die Kennzeichnung ist dem Fall vorbehalten, dass der Hersteller eine Garantie gewährt, die für den Käufer kostenlos ist, die gesamte Ware abdeckt und länger als zwei Jahre läuft. Alle vier Punkte bestätigen Sie beim Eintragen ausdrücklich; der bestätigte Wortlaut wird gespeichert.
Die Angaben stehen anschließend im amtlichen Schild: Marke, Modellkennung und die Dauer in vollen Jahren. Mehr als diese drei Felder darf an der Grafik niemand verändern. Angefangene Jahre runden wir ab – 30 Monate erscheinen als „2“, die genaue Dauer steht im Text daneben.
Auf der Artikelseite steht zugeklappt die amtliche Kurzfassung; der erste Klick zeigt das vollständige Schild. Unmittelbar vor jedem Gebots- und Kaufknopf wird die Angabe wiederholt, weil das Gesetz das für diese Kennzeichnung ausdrücklich verlangt.
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 · § 312j Abs. 2 BGB nimmt Nr. 11a auf, nicht Nr. 11
Bitte bauen Sie die Grafiken nicht selbst nach. Beide Kennzeichnungen sind amtlich und dürfen in keinem Bestandteil verändert werden – weder in Farbe noch in Schrift, Zuschnitt oder Anordnung. eGun liefert ausschließlich die Originaldateien der Kommission aus und setzt bei GARAN nur die drei dafür vorgesehenen Felder ein. Eigene Abbildungen in der Artikelbeschreibung oder in Ihren Fotos sind nicht zulässig.
Falsche Angaben zur Herstellergarantie
eGun ist nicht verpflichtet, jede Herstellerangabe beim Hersteller nachzurecherchieren – das stellt die Richtlinie ausdrücklich klar. Bei konkreter Kenntnis oder einem hinreichend konkreten Hinweis müssen wir jedoch reagieren.
Jedes Mitglied kann einen Artikel über „Verstoß melden“ auf der Artikelseite mit dem Grund „Falsche Angabe zur Herstellergarantie“ melden. Bestätigt sich der Hinweis, schaltet der Support die Kennzeichnung ab. Sie verschwindet dann für Käufer, und das Häkchen in Ihrem Formular ist gesperrt. Freigeben kann sie nur der Support, nachdem die Sache geklärt ist – wieder einschalten können Sie sie nicht selbst.
Erwägungsgrund 26 der Richtlinie (EU) 2024/825 · Melde- und Abhilfeverfahren nach DSA
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 – Anhang I harmonisierte Mitteilung, Anhang II GARAN-Kennzeichnung
- Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Nr. 11a EGBGB, Art. 246d § 1 Nr. 4 und 5 EGBGB
- § 312j Abs. 2 BGB, § 312f Abs. 2 BGB, § 476 Abs. 2 BGB, § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG
- Europäische Kommission, Practical guidelines and high resolution vector files, 1. April 2026
Fragen zu diesem Artikel und zur Bedienung beantwortet der eGun-Support. Ob eine bestimmte Garantie Ihres Herstellers die Voraussetzungen erfüllt, können wir nicht für Sie beurteilen – im Zweifel fragen Sie bitte Ihre eigene Rechtsberatung.
Não encontra o que procura?
Ajuda